Steuerberatung in Hamburg Schnelsen - Steuerberater Sven Sievers - Glißmannweg 7 - 22457 Hamburg - Tel. 040 559 86 50 - Fax 040 559 86 525 - Mail info@stbsievers.de

S. Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen

Tipp des Monats August 2017 von Ihrem Steuerberater in Hamburg

Hier geht es zum Impressum S. Sievers Steuerberater  in HamburgS. Sievers Steuerberater  in Hamburg Hier finden Sie eine Übersicht aller SeitenKontaktmöglichkeiten S. Sievers Steuerberater  in Hamburg

Steuerberatung in Hamburg Schnelsen - Steuerberater Sven Sievers - Glißmannweg 7 - 22457 Hamburg - Tel. 040 559 86 50 - Fax 040 559 86 525 - Mail info@stbsievers.de

Auflösungsvertrag und Finanzamt
(Zur Druckansicht Format Adobe.pdf hier klicken)

Manchmal muss man zu seinem Vorteil klagen. So erging vom Finanzgericht Münster am 17.3.2017, 1 K 3037/14 ein Urteil bezüglich der
ermäßigten Besteuerung bei Abfindungen wegen Verlust des Arbeitsplatzes.

In den meisten Fällen, kündigt der Arbeitgeber einem/r Mitarbeiter(in) oder schlägt einen Auflösungsvertrag vor. In der Regel ist dann auch in
den meisten Verträgen eine Abfindung geregelt.

Im vorliegenden Fall jedoch kam der Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber zu und bat um einen Auflösungsvertrag. Dieser wurde wohl auch
abgeschlossen und im Rahmen der Veranlagung der Steuererklärung verwehrte das Finanzamt die sog. Fünftelregelung, § 34
Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).

Dagegen wurde geklagt und angeführt, dass die Entscheidung des Arbeitnehmers zu diesem Schritt die Beendigung eines belasteten
Arbeitsverhältnisses war.

Abgestellt wurde auf ein besonderes Ereignis, das vorliegt wenn ein nicht zu unterschätzender rechtlicher, wirtschaftlicher, oder tatsächlicher
Druck bestanden hat.

Wenn eine weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers somit unzumutbar wäre und man sich dem geballten Zufluss von Einnahmen, wegen
dem Verlust der Arbeit, nicht entziehen konnte.

Wichtig ist natürlich, dass man selbst die Situation nicht geschaffen hat. Dieses könnte ich mir vorstellen, bei bestehen bleiben des Urteils,
dass hier das Finanzamt einen wie auch immer gearteten Nachweis haben möchte.

Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt, Az. IX R 16/17.

Ein weiteres Kurzthema ist die Versicherungspflicht eines Gesellschafters/Geschäftsführers, der mit 30% beteiligt ist.

Hier hatte schon das Bundessozialgericht entschieden, dem sich das Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Az L 5 KR 20/15 anschloss.

Der Grund war, dass im Gesellschaftsvertrag eine einfache Mehrheit geregelt war und der Mitarbeiter keine Sperrminorität besaß.

Eine besondere Stimmrechtsvereinbarung, wegen Einstimmigkeitsgebot erfolgte außerhalb des Gesellschaftsvertrages und war daher nicht
gültig. Das bedeutet: es müsste eine Änderung des Vertrages erfolgt sein, die dann beurkundet und im Handelsregister eingetragen wäre.

Sie sehen, es gibt immer wieder interessante Neuigkeiten und bei Fragen oder Unklarheiten, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.

 

Ihr Steuerberater Sven Sievers


 




















Alle Steuertipps ab dem Jahr 2002 finden Sie auf http://www.stbsievers.de
Steuerberater Sven Sievers - Glißmannweg 7 - 22457 Hamburg - Telefon 040 559 86 50 - Fax 040 559 86 525
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.
©opyright 2017 by Steuerberater S. Sievers, Hamburg