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S. Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen

Tipp des Monats Dezember 2015 von Ihrem Steuerberater in Hamburg

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Darlehen von beherrschenden Gesellschaftern an die eigene GmbH
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Vergessener Zusatz!

 

Wenige Worte können eine große Auswirkung entfalten. So geschehen bei einem Gesellschafter einer GmbH nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) 15.04.15 I R 44/14.

Was ist der Hintergrund?

Es geht um Darlehen von beherrschenden Gesellschaftern an die eigene GmbH. Hat die GmbH größere Verluste, warum auch immer, werden diese meist durch Darlehen des Gesellschafters finanziert.

Um einem Antrag einer Insolvenz zu vermeiden, da es meistens keine Schulden gegenüber anderen gibt, wird im Rahmen der Bilanzerstellung ein Rangrücktritt vereinbart.

Dieser lautet kurz gefasst: „der Gesellschafter tritt mit seiner Forderung hinter andere Gläubiger zurück und bedient sie aus zukünftigen Gewinnen und Liquiditationsüberschüssen“.

Das reicht nun nach neuster Rechtsprechung nicht mehr aus und führt zu einem Passivierungsverbot.

Was heißt das?

Schulden/Darlehen stehen in der Bilanz auf der passiven Seite. Durch dieses Verbot müssen die Schulden/ Darlehen aufgelöst werden und erhöhen bzw. erzeugen ungewollt einen Gewinn, der mit Steuern belastet wird. Das kann den Beteiligten finanzielle Probleme bereiten.

Kann nicht nachgewiesen werden, dass sich die Entwicklung der GmbH kurzfristig stark verbessert, und die Forderung an die GmbH damit an Wert gewinnt, passiert das o.g. Szenario.

Als Alternative gibt es jedoch auch eine einfache schriftliche Lösung.

In den o.g. Rangrücktritt muss einfach nur folgender Zusatz mit aufgenommen werden.
Neben den zukünftigen Gewinnen bzw. Überschüssen muss der Punkt „oder sonstiges Vermögen“ hinzugefügt werden.


Hier noch ein kleiner Schwenk zu einem anderem Thema für die GmbH, welche ein Jahr nach Ende des Wirtschaftsjahres im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlich werden muss.
Kommt man diesen auch nach einer Fristnachsetzung des Bundesanzeigers nicht nach, gibt es ein Bußgeld, meist im vierstelligen Bereich, welches gezahlt werden muss.

Diese Ausgabe ist jedoch eine nicht abziehbare Betriebsausgabe und reduziert nicht den steuerpflichtigen Gewinn.
Bekommt man das Bußgeld jedoch von jemandem erstattet, weil man selbst nicht Schuld ist, muss die Erstattung voll versteuert werden!!   Willkommen in der Welt des paradoxen Steuerrechts.
Gleiches gibt es auch schon in der Einkommensteuer (ESt) bei Zinsen für die ESt Zahlungen die nicht berücksichtigt werden, Erstattungszinsen jedoch versteuert werden.

Egal zu welchem Thema, bitte wenden Sie sich bei Fragen an Ihren Steuerberater.


Ich wünsche Ihnen eine besinnliche Weihnachtszeit, einen guten Rutsch und alles Gute für das neue Jahr!

 

Ihr Steuerberater Sven Sievers


 







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Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.
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