Steuerberatung in Hamburg Schnelsen - Steuerberater Sven Sievers - Glißmannweg 7 - 22457 Hamburg - Tel. 040 559 86 50 - Fax 040 559 86 525 - Mail info@stbsievers.de

S. Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen

Tipp des Monats Juni 2015 von Ihrem Steuerberater in Hamburg

Hier geht es zum Impressum S. Sievers Steuerberater  in HamburgS. Sievers Steuerberater  in Hamburg Hier finden Sie eine Übersicht aller SeitenKontaktmöglichkeiten S. Sievers Steuerberater  in Hamburg

Steuerberatung in Hamburg Schnelsen - Steuerberater Sven Sievers - Glißmannweg 7 - 22457 Hamburg - Tel. 040 559 86 50 - Fax 040 559 86 525 - Mail info@stbsievers.de

Kosten bei geplanter Anschaffung
(Zur Druckansicht Format Adobe.pdf hier klicken)

Geplante Anschaffung!
 Kosten - Einkünfte - Vermietung - Verpachtung

Häufig planen Personen etwas anzuschaffen und beachten nicht, oder nicht vollständig, die Geltendmachung im Vorwege entstandener
Kosten.

Dieses Mal soll es um Kosten gehen, die im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stehen.

Diese werden grundsätzlich vom Finanzamt akzeptiert, auch über mehrere Jahre, jedoch liegt es an dem Steuerpflichtigen dem Finanzamt die ernsthafte Vermietungsabsicht darzustellen. Gerade über einen längeren Zeitraum reichen nicht Kleinanzeigen in irgendwelchen Wochenblättern aus, sondern da ist es gut wenn z.B. ein Makler o.ä. beauftragt wird. Am besten sind natürlich schon unterschriebene Mietverträge mit zukünftigen Mietern.

Zu den Kosten gehören z.B. Fahrtkosten, Telefon, Porto usw. Fallen solche Kosten an, ohne das letztendlich was gekauft wird, sind es Werbungskosten. Wird das Objekt gekauft, sind es Anschaffungskosten.

Ebenfalls zu den Kosten können Zinsen gehören, wenn z.B. ein Grundstück gekauft wird und die Baugenehmigung für das Haus auf sich warten lässt. Zinsen sind immer abzugsfähig, da diese Finanzierungskosten darstellen, sowie andere Kosten die im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung stehen.

Wird ein leerstehendes Objekt in Eigenleistung über Jahre selber hergerichtet, können auch hier die Materialaufwendungen geltend gemacht werden.

Wenn ein Bau geplant wird und man wird arbeitslos, schwerkrank oder beides zusammen und muss das Projekt beenden, sind die Kosten bis zum Eintritt des Ereignisses abzugsfähig.

Bei Objekten die unter Nießbrauchsvorbehalt stehen gibt es zwei Ansätze.

Ist der Nießbrauch zeitlich begrenzt und das Ende auch absehbar, kann der Erwerber Kosten geltend machen und als Werbungskosten erklären.

Hängt der Nießbrauch vom Versterben des Nießbrauchers ab, wird es Probleme geben, da man ja nicht weiß wann jemand stirbt und somit kann der Erwerber keine Kosten geltend machen.

Ist ein Objekt jedoch über 30 Jahre im Leerstand, weil es nur zu Wohnzwecken genutzt werden soll und entspricht aber nicht mehr normalen Wohnstandard, kann hier das Finanzamt „nein“ sagen. Gleiches gilt natürlich auch bei gewerblicher Nutzung, wenn das Objekt nicht mehr den aktuellen Standard hat.

Wie Sie sehen gibt es eine Menge Möglichkeiten, Kosten steuerlich abzusetzen, aber denken Sie immer daran den Nachweis der Vermietungsabsicht zu erbringen.

Bei weiteren Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.

 

 

Ihr Steuerberater Sven Sievers


 












Alle Steuertipps ab dem Jahr 2002 finden Sie auf http://www.stbsievers.de
Steuerberater Sven Sievers - Glißmannweg 7 - 22457 Hamburg - Telefon 040 559 86 50 - Fax 040 559 86 525
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.
©opyright 2015 by Steuerberater S. Sievers, Hamburg