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S. Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen

Tipp des Monats Juni 2016 von Ihrem Steuerberater in Hamburg

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England - EU Austritt - Die Folgen
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Folgenhafte Abstimmung!

Es ist erst gerade eben passiert, dass sich die Briten für einen Austritt aus der Europäischen Union (EU) entschieden haben. Dieses Szenario wirft nun seine riesigen Schatten voraus.

Wie schon aus anderen Medien bekannt, muss nun erst einmal über Jahre verhandelt werden.
Ob es nun zwei, oder mehr, oder weniger Jahre werden, wird sich zeigen.

Natürlich hat so eine schwerwiegende Entscheidung auch Auswirkungen auf das Steuerrecht, die aber erst in Kraft treten, wenn der Austritt offiziell greift und je nachdem wie die Verhandlungen ausgehen werden.

Hier nur ein paar Beispiele, welche Bereiche davon betroffenen sein werden.

Schulgeld:

Genau wie es für Privatschulen in Deutschland gilt, darf auch für Schulen in der EU/ EWR (Europäischer Wirtschaftsraum z.B. Schweiz, Norwegen) 30% der Kosten max. 5.000 EUR je Kind für ein Elternpaar in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Gleiches gilt auch für deutsche Schulen im Ausland. Für alle anderen muss ein Vergleich gemacht werden, ob der Schulabschluss mit Schulabschlüssen in Deutschland vergleichbar ist.

Hier wird es sicherlich für davon betroffene Personen nicht einfacher.

Ausfuhren:

Hier wird in Zukunft auf die betroffen den Unternehmen sicherlich mehr Verwaltungsaufwand zukommen. Während es jetzt nur eine Warenbewegung zwischen zwei Mitgliedstaaten ist (sog. Innergemeinschaftliche Lieferung) ist es in Zukunft eine Ausfuhrlieferung, für die man die Ware beim Zoll anmelden muss und wahrscheinlich längere Wartezeiten sowie evtl. höhere Verkaufspreise durch Einfuhrzölle usw. in Kauf nehmen muss.

Einfuhren:

Auch hier kommt der Zoll mit ins Spiel. Auch für die Unternehmen, die ihre Ware aus Großbritannien (GB) beziehen. Es wird erst einmal Einfuhrumsatzsteuer fällig. Diese kann zwar von der eigenen Umsatzsteuerschuld abgezogen werden, ist jedoch für manches Unternehmen erst einmal eine Liquiditätsfrage.

Es gibt aber auch für Privatpersonen, die z.B. Urlaub in GB machen, gravierende Änderungen. Wenn man sich wie bisher gewohnt aus dem Urlaubsland etwas mitgebracht hat, muss man zukünftig die Verzollungsgrenzen (300 EUR, bzw. bei Flug- und Schiffsreisenden 430 EUR) beachten. Sofern man noch keine 15 Jahre alt ist gelten nur 175 EUR. Also vorsichtig mit Technikschnäppchen, genauso wie es z.B. auch für die USA gilt.

Sie sehen, es sind nur ein paar Dinge, die sich aber im Ganzen in einem Umfang entwickeln werden, der momentan nicht darstellbar ist. Nun sollte man erst einmal abwarten, was nach sicher langwierigen Verhandlungen entschieden wird. 


 

Ihr Steuerberater Sven Sievers


 











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