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Tipp des Monats Mai 2004 von Ihrem Steuerberater in Hamburg

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Tipp Mai 2004 Sven Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen Eidelstedt Niendorf 
 
Umgekehrte Steuerschuld - Änderungen im Steuerrecht

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Manchmal überrascht es, in welchem „Affenzahn“ unsere gesetzgebenden Organe arbeiten können.

  • 30.03.2004 Genehmigung der EU zur Änderung des Umsatzsteuerrechts
  • 31.03.2004 ein achtseitiges Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen erscheint
  • Ab 01.04.2004 gilt das Gesetz mit einer Übergangsfrist bis zum 30.06.2004.

Mit diesem Schnellschuß wurde eine der gravierendsten Änderungen im Steuerrecht der letzten Jahre überhaupt geschaffen. Worum geht es: Wenn im Baugewerbe ein Unternehmer des Bau- oder Baunebengewerbes einem anderen Unternehmen des Bau- oder Baunebengewerbes eine Rechnung schreibt, schuldet nicht der ausführende Unternehmer die Umsatzsteuer auf diese Rechnung, sondern derjenige, der die Leistung empfängt.

Was müssen Sie beachten?

a) als Bauunternehmer, der Aufträge erteilt hat:

  • An andere Bauunternehmer, die Leistungen an Ihr Unternehmen, aber auch für Objekte außerhalb Ihres Unternehmens (z.B. Ihr vermietetes Mietwohnhaus) erbringen, zahlen Sie Ihrem Subunternehmer nur den Nettobetrag.
  • Die eigentlich von Ihrem Auftragnehmer zu berechnende Mehrwertsteuer (die er aber nicht berechnet und Sie auch nicht bezahlen) wird von Ihnen an das Finanzamt bezahlt (statt an den Auftragnehmer), gleichzeitig ziehen Sie den gleichen Betrag als Vorsteuer ab, soweit Sie zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind.

b) als Auftragnehmer und ausführendes Unternehmen:

  • Sie werden in Zukunft keine Mehrwertsteuer mehr berechnen
  • dürfen, soweit Sie Leistungen an andere Bauunternehmer oder Unternehmen des Baunebengewerbes ausführen. Dort, wo normalerweise die von Ihnen berechnete Mehrwertsteuer ausgewiesen wird, sollten sie folgenden Vermerk anbringen: „Nach § 13 b UStG ist der Rechnungsempfänger Steuerschuldner.“
  • Kennen Sie Ihren Auftraggeber nicht und verweigert dieser die Zahlung der Mehrwertsteuer mit dem Hinweis, er sei Bauunternehmer, lassen Sie sich von Ihm seine Bescheinigung nach § 48 EStG (Freistellung von der Bauabzugssteuer) vorlegen.
  • Das gleiche, was für Bauleistungen gilt, gilt auch für die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen. Da diese Fälle jedoch nicht zu häufig sein werden, mag dieser Hinweis ausreichend.

Bei Umsätzen, die zwischen dem 1.4.2004 und dem 30.6.2004 abgerechnet werden, ist es nicht zu beanstanden, wenn beide Vertragspartner noch davon ausgehen, dass wie bisher der Leistende Steuerpflichtiger ist. Voraussetzung ist die korrekte Abrechnung der Steuer. Berechnet der Leistende die Steuer und erhält auch den vollen Rechnungsbetrag, zahlt jedoch nicht an das Finanzamt, so schuldet auch der Leistungsempfänger neben dem Leistenden die Steuer obwohl er den Rechnungsbetrag zuzüglich Steuer bezahlt hat.
 
Kompliziert wird die Sache, wenn vor dem 1.4.2004 Abschlagsrechnungen geschrieben wurden, weitere Bauleistungen nach dem 31.03.2004 erfolgen und die Schlussrechnung auch nach dem 31.03.2004 erstellt wird. Bei einem finanziell schwachen Leistenden würde ich dem Leistungsempfänger eindringlich empfehlen, auf Nettobasis abzurechnen, d.h. dem Leistungserbringer die Mehrwertsteuer nicht zu bezahlen.

Wichtig erscheint mir der Hinweis, daß in den Fällen, in denen zwischen zwei Unternehmen des Bau- oder Baunebengewerbes Leistungen erbracht werden, ab sofort nicht mehr der jenige, der die Rechnung schreibt, die Mehrwertsteuer ausweist, von seinem Kunden kassiert und an das Finanzamt weiterschickt, sondern diese Aufgabe vom Empfänger der Rechnung übernommen werden muß.


Dabei sollte doch Alles einfacher werden !!!

 

Ihr Steuerberater Sven Sievers
 





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Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.
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