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S. Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen

Tipp des Monats November 2017 von Ihrem Steuerberater in Hamburg

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Nachträgliche Schuldzinsen - Rückwirkende Rechnungsberichtigung - Geldwerter Vorteil „Überführungskosten“
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Wechselhafter Herbst!

So wechselhaft wie das Wetter sich derzeit darstellt, so wechselhaft geht es auch dieses Mal in diesem Tipp zu. Es wird um drei verschiedene Themen aus drei verschiedenen Bereichen gehen, wovon evtl. auch jemand von Ihnen betroffen ist.

Nachträgliche Schuldzinsen
Es ging schon in der Vergangenheit das eine oder andere Mal um das Thema der Schuldzinsen, Vermietung und Verpachtung, wobei man glaubte die meisten Individualitäten schon abgedeckt zu haben und doch gibt es ein neues Urteil eines Finanzgerichtes (FG).
Hier wurde das FG Niedersachsen aktiv mit dem Urteil vom 3.8.16, K 236/14. Es entschied, dass ein Veranlassungszusammenhang von einem Restdarlehen eines verkauften Objektes nicht mehr besteht, wenn der Erlös welcher zur Tilgung gereicht
hätte, in ein neues Objekt investiert wurde.

Und man hat sich aufgrund nachvollziehbarer, rentabler Sichtweise dazu beraten, was zum Beispiel Vorfälligkeitsentschädigung sein
können. Hier möchte man vielleicht diese vermeiden, was ja evtl. zu einer geringeren Steuerlast führen würde. Jedoch bekommt man
ja auch nicht 100% der Aufwendungen vom Finanzamt wieder. Revision ist zugelassen beim Bundesfinanzhof (BFH) IX R 4/17.
Unabhängig vom Urteil ist der Gedanke einer Umwidmung auf das neue Objekt auch ein evtl. Ansatz.

Rückwirkende Rechnungsberichtigung
Auch zu diesem Thema wurde schon viel geschrieben und Recht gesprochen, auch schon auf europäischer Ebene. Nun hat das FG
München in seinem Urteil vom 29.03.17, 3 K 2565/16 entschieden, dass eine rückwirkende Korrektur bis zur mündlichen Verhandlung eines
Gerichtsverfahrens möglich ist, sofern es sich nicht um einen offensichtlichen Missbrauch oder eine Hinterziehung handelt.
Hier hat der EuGH am 15.7.10, C-368/09, entschieden, dass es nur bis zum Zeitpunkt vor Erlass der Verwaltungsentscheidung möglich ist.
Revision gegen das FG Urteil wurde eingelegt, BFH V R 18/17. Man darf auch hier gespannt sein wie es ausgeht.

Wenn Sie sich bei einer Rechnung nicht sicher sind, (Aussehen der Rechnung, neuer Lieferant usw.) fragen Sie lieber einmal zu viel Ihren
Steuerberater und fordern sie schnellstmöglich eine neue Rechnung an, bevor es zu den Gerichten geht.

Geldwerter Vorteil „Überführungskosten“
Wer schon mal ein neues Auto gekauft, finanziert oder geleast hat, kennt es ja. Neben dem Kaufpreis kommen auch noch die Kosten für die
Überführung des Fahrzeuges hinzu. Je nach Hersteller und Modell in unterschiedlicher Höhe. Und hier hat es wohl ein Arbeitgeber gut
gemeint und diese Kosten seinen Arbeitnehmern nicht in Rechnung gestellt. Dieses führte dazu, dass das Finanzamt der Meinung ist es
handelt sich um einen Vorteil gegenüber anderen Fremden und dieser Vorteil muss versteuert werden. Dieser Meinung folgte das FG
München, 19.5.17 8 K 2605/16, wogegen jedoch Revision zugelassen wurde und es somit zum BFH, VI R 31/17, geht.

Sie sehen überall können Probleme lauern. Fragen Sie daher bei Unklarheiten lieber Ihren Steuerberater und gehen damit auf Nummer sicher.

 

 


Ihr Steuerberater Sven Sievers


 








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