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Tipp des Monats November 2013 von Ihrem Steuerberater in Hamburg

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Bewirtungskosten - Freigrenze von 110 Euro je Arbeitnehmer
 
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Weihnachtszeit ist Feierzeit!
 

Die Zeit der Weihnachtsfeiern nähert sich und selbst bei diesen, meist angenehmen Anlässen, sind steuerliche Aspekte zu beachten.

Jedes Jahr geht es für den einen oder anderen Arbeitgeber darum, die 110 Euro Freigrenze pro Arbeitnehmer nicht zu überschreiten.
Es handelt sich hierbei um einen Nettowert, ohne Umsatzsteuer.

Solange man unter dem Betrag von 110 Euro je Arbeitnehmer bleibt ist alles in Ordnung. Dieser Betrag gilt jedoch für das ganze Jahr und beinhaltet alle Veranstaltungen.

Bei Überschreitung der Grenze muss der Betrag über die Gehaltsabrechnung versteuert werden.

In diesem Jahr gab es zwei Urteile vom Bundesfinanzhof (BFH).

Das erste ist das Urteil vom 16.05.2013 mit den Az. VI R 94/10.

Hier ging es um den Umfang der Berechnung. Also darum, was in den Betrag der Bewirtungskosten alles hingerechnet werden kann.

Im vorliegenden Fall ging es um eine Veranstaltung in einem Stadion, bei dem der Arbeitgeber Aufwendungen für das Stadion, Künstler, Eventveranstalter und Catering hatte.

Das Finanzamt (FA) kam bei der Zusammenrechnung aller Kosten über den o.g. Betrag. Diese Auffassung teilte auch das Finanzgericht. Der BFH hob jedoch die Entscheidung auf und urteilte, das Kosten u.a. für Eventveranstalter und Raummieten den äußeren Rahmen betreffen und nicht mit in die Freigrenze hineinzurechnen sind.

Dadurch war der Betrag unter der Grenze und es gab keine Lohnversteuerung.

Im nächsten Urteil, ebenfalls vom 16.05.2013 mit den Az. VI R 7/11, ging es die Teilnahme von Familienangehörigen und sonstigen Begleitpersonen.

Bisher wurden die Gesamtkosten durch die Anzahl der Personen gerechnet. Was auf Familienangehörige entfiel wurde dem Arbeitnehmerehegatten zugerechnet und musste bei Überschreiten der Grenze versteuert werden.

Das Gericht entschied, dass die Kosten nach wie vor durch alle Personen geteilt werden, jedoch nicht die Kosten den Arbeitnehmern zugerechnet werden.

Ausnahmen hat es jedoch bei einem eigenen Marktwert zugelassen. Zum Beispiel wenn Kosten für Musicals oder Konzerte anfallen.

Ob letzteres Urteil allgemein vom Finanzamt angewandt wird, oder nur auf diesen Einzelfall beschränkt ist, bleibt abzuwarten.

Jedoch ist das Urteil vorhanden und man kann sich erst einmal daran halten.

Aber da in der Zukunft noch weitere Urteile zu erwarten sind, bleibt es spannend.

Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.


 

Ihr Steuerberater Sven Sievers










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