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S. Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen

Tipp des Monats September 2013 von Ihrem Steuerberater in Hamburg

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Leistungsempfänger ist Steuerschuldner - Mängel bei der Rückgabe des Leasingfahrzeuges
 
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Richtig abgerechnet!
 

Dem Grunde nach greift dieser Tipp in Teilen die Thematik des Vormonats auf. Es soll hier nun um zwei Themen gehen.

Beim ersten Thema ist jeder betroffen, der Rechnungen gem. § 13 b Umsatzsteuergesetz (UStG) ohne Umsatzsteuer schreibt.

Das sind im Kern umsatzsteuerpflichtige Unternehmen, die Dienstleistungen im Ausland (gleich ob Europa oder im Rest der Welt) erbringen, sowie inländische Unternehmer die Bauleistungen an andere gleiche Unternehmer erbringen.

Ab sofort soll auf allen Ausgangsrechnungen solcher Unternehmer die Angabe “Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” oder in English “Reverse-Charge” verwendet werden. Die Bezeichnung “Leistungsempfänger ist Steuerschuldner” darf demnach nicht mehr verwendet werden.

Hier haben sich mal wieder “Schlauköpfe” selbst übertroffen. Wer einen Unterschied in der Bedeutung findet, darf ihn gern behalten.

Eine Auswirkung auf den Vorsteuerabzug hat es nicht, da dies keine Voraussetzung dafür ist.

Bitte nicht wundern warum vielleicht der eine oder andere Kunde dennoch darauf besteht und Sie gegebenenfalls Änderungen vornehmen müssen. Im Zweifel lässt sich ja damit die Bezahlung der Rechnung noch ein bisschen hinausschieben.



Bei dem zweiten Thema sind die Steuerpflichtigen betroffen, die einen Gegenstand geleast haben. Meistens handelt es sich dabei um Fahrzeuge.

Hier gab es ein Urteil vom Bundesfinanzhof (BFH) vom 20.3.13 XI R 6/11 bzgl. des Minderwertausgleichs beim Leasing.

Häufig werden bei der Rückgabe des Fahrzeuges Mängel wie Kratzer/Beulen am Lack, Löcher im Sitzbezug usw. bei der Rückgabe des Fahrzeuges festgestellt.

Die Leser, die eine Rückgabe von Leasingfahrzeugen mitgemacht haben, kennen diesen Ausgleich, den die Leasinggesellschaften gerne verlangen und sich vom Leasingnehmer bezahlen lassen.

Im vorliegenden Fall wollte das zuständige Finanzamt, außerhalb der bisherigen Regelung dass der Ausgleich zzgl. Umsatzsteuer abzurechnen sei.

Dieses wollte in der höchsten Instanz der BFH so nicht mitmachen, aufgrund der Tatsache dass hier kein Leistungsaustausch stattfindet. Ein Leistungsaustausch z.B. Ware/Leistung gegen Geld liegt hier nicht vor.

Denn ein zu Unrecht geschröpfter Leasingnehmer hat weder den Gegenstand und leider auch das Geld für den Ausgleich nicht mehr.

Sollten zu einem der Themen Fragen offen sein, so bitte ich Sie, sich an Ihren Steuerberater zu wenden.

 

Ihr Steuerberater Sven Sievers
















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