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Tipp des Monats September 2017 von Ihrem Steuerberater in Hamburg

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Photovoltaikanlagen und Geschenke
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Sonne möchte fast jeder genießen und wir machen es auch gern (sofern sie auch mal scheint).

Heute möchte ich Ihnen in Kurzform zwei Themen vorstellen: Photovoltaikanlagen und Geschenke.

1. Photovoltaikanlagen

Fast jeder wird sie mittlerweile kennen, entweder weil man sie selbst nutzt, bei Nachbarn installiert sind, oder z.B. in gewerblichen Betrieben
vorhanden sind.

Gerade in Zeiten der erneuerbaren Energien sind Photovoltaikanlagen ein wichtiger Teil der Energieversorgung.

Nun kommt jemand auf die Idee sich solch eine Anlage zur Eigennutzung anzuschaffen, was steuerlich nicht relevant ist, oder um die Energie ins Netz einzuspeisen. Hier gibt es auch eine gemischte Nutzung. In den Fällen der Einspeisung tritt man als Unternehmer auf, der auch von Umsatzsteuer betroffen werden kann.

Diverse Verkäufer verweisen auch darauf hin um es den Kunden schmackhaft zu machen.

Doch sollte man sich bemühen es selbst zu berechnen, oder vom Steuerberater durchrechnen zu lassen, ob eine Kleinunternehmerregelung
(17.500 Umsatz/Jahr) ohne Umsatzsteuer, sich finanziell nicht besser gestaltet.

Hier als Beispiel: eine Anlage die 20.000 EUR netto kostet, was 3.800 EUR Vorsteuer zum Abzug zulässt (sofern voll eingespeist wird,
ansonsten anteilig).

Bei einer angenommenen Jahresvergütung von 3.000 EUR (brutto) jährlich und einer mindestens 20 jährigen Nutzungsdauer, ergeben sich
36.000 EUR Vergütung.
Daraus ergibt sich eine Differenz von 12.200 EUR brutto (36.000 – 23.800).

In dieser Differenz sind schon über 1.900 EUR enthalten, die an das Finanzamt abgeführt werden müssen. Für jedes weitere Jahr kommen
über 400 EUR hinzu.

Natürlich denkt jeder in seinem Fall individuell, aber bei Interesse lohnt es sich einmal nachzurechnen.

2. Geschenke

Das Bundesfinanzministerium (BMF) wendet weiterhin die Rz. 25 des Schreiben vom 19.5.15 an und lässt die Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30.3.17, IV R 13/14 nicht in der Gesamtheit zur Anwendung kommen.

Der BFH legte die anfallende pauschale Lohnsteuer bei dem Schenker so aus, dass die Steuer auf das Geschenk aufgerechnet wird und
insgesamt die Grenze von 35 EUR nicht überschreiten darf.

Das BMF klammert dieses in der Form aus, dass wenn das Geschenk unter 35 EUR bleibt, die Steuer nicht hinzugerechnet wird und beides
steuerlich abzugsfähig bleibt.
Werden die 35 EUR überschritten, gilt für beides ein Abzugsverbot.

Bevor also Probleme auftreten, fragen Sie lieber immer zur Sicherheit Ihren Steuerberater.

 

Ihr Steuerberater Sven Sievers


 











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