S. Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen

Tipp des Monats August 2026 von Ihrem Steuerberater in Hamburg

Hier geht es zum Impressum S. Sievers Steuerberater  in HamburgS. Sievers Steuerberater  in Hamburg Hier finden Sie eine Übersicht aller SeitenKontaktmöglichkeiten S. Sievers Steuerberater  in Hamburg


Tipp des Monats August 26 - Betriebsstätte ?
Homeoffice, Lagertätigkeiten, oder tätigkeiten in fremden Räumen... 

 Die vorgenannten Tätigkeiten
gehören heute in vielen Unternehmen schon zum Alltag.
Steuerlich lohnt sich jedoch ein genauer Blick.

 

Die Informationen finden Sie hier in der Anlage und zum Download als (.pdf Datei)
 

 

S. Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen

Betriebsstätte im Fokus: Wann Ihr Unternehmen unbemerkt eine Betriebsstätte begründet

Homeoffice, Baustellen, Lager oder Tätigkeiten in fremden Räumen gehören heute in vielen Unternehmen zum Alltag. Steuerlich lohnt sich jedoch ein genauer Blick. Oft entscheiden Details darüber, ob eine Betriebsstätte entsteht und welche Folgen sich daraus ergeben. Das neue BMF-Schreiben vom 18. Juni 2026 fasst die Verwaltungsgrundsätze umfassend zusammen und wertet aktuelle BFH - Rechtsprechung aus. Die Folge aus der Begründung einer Betriebsstätte kann sein, dass Gewinne einem anderen Standort oder sogar einem anderen Staat zugeordnet werden müssen. Dadurch können zusätzliche Registrierungs-, Erklärungs- und Dokumentationspflichten entstehen.

Was ist eine Betriebsstätte?

Das sollten Unternehmen wissen:

Eine Betriebsstätte ist ein fester Ort, von dem aus ein Unternehmen seine Tätigkeit ganz oder teilweise ausübt. Das muss nicht zwingend ein Büro oder eine Niederlassung sein. Auch andere Einrichtungen oder Räumlichkeiten können dafür ausreichen.

Nach dem BMF-Schreiben müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein. Entscheidend ist immer die Gesamtwürdigung des Einzelfalls:

Auch vorbereitende Tätigkeiten können ausreichen

Im Inland genügt bereits die abstrakte Eignung, den Unternehmenszweck zu fördern. Eine tatsächliche Ausübung der Tätigkeit an diesem Ort ist nicht zwingend erforderlich. Auch Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten, zum Beispiel ein reines Warenlager, können nach nationalem Recht eine Betriebsstätte begründen. Bei Auslandsbezug ist eine gesonderte Prüfung erforderlich. Der Betriebsstättenbegriff in Doppelbesteuerungsabkommen kann vom inländischen Recht abweichen. Deshalb lässt sich eine nationale Bewertung nicht ohne Weiteres auf grenzüberschreitende Sachverhalte übertragen.

Betriebsstätte: Unterschiedliche Definition je nach Regelungsbereich
Der Begriff der Betriebsstätte wird nicht in allen steuerlichen Bereichen gleich verwendet. Für die Abzugsbeschränkung bei Fahrtkosten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG hat der Bundesfinanzhof einen eigenständigen und engeren Betriebsstätten-Begriff entwickelt. Dort kommt es auf die dauerhafte Tätigkeitsstätte des Unternehmers an. Dieser Begriff ist mit der ersten Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern vergleichbar, aber nicht identisch. Eine Einrichtung kann deshalb eine Betriebsstätte nach § 12 AO sein, ohne zugleich als Betriebsstätte für die steuerliche Behandlung von Fahrtkosten zu gelten.

Wann auch ohne Niederlassung eine Betriebsstätte entstehen kann

Ort der Geschäftsleitung. Jeder der Gewinner erzielt hat mindestens am Ort der Geschäftsleitung eine Betriebsstätte. Maßgeblich ist der Ort, an dem die laufenden Tagesgeschäfte tatsächlich entschieden werden. Das kann im Einzelfall auch die Wohnung des Unternehmers oder eines Gesellschafter-Geschäftsführers sein. Damit soll verhindert werden, dass unternehmerische Einkünfte ohne steuerlich zuordenbare Betriebsstätte bleiben.

Ständiger Vertreter nach § 13 AO

Eine Betriebsstätte kann auch über einen ständigen Vertreter entstehen. Dabei handelt es sich um eine Person, die nachhaltig Geschäfte für das Unternehmen besorgt, weisungsgebunden ist und beispielsweise Verträge abschließt, vermittelt oder Aufträge einholt. Eine feste Geschäftseinrichtung ist dafür nicht erforderlich.

Praxisbeispiele

In diesen Fällen kann eine Betriebsstätte entstehen:
Homeoffice und Betriebsstätte: Wann wird es steuerlich relevant? Das Homeoffice eines Mitarbeiters begründet grundsätzlich keine Betriebsstätte des Arbeitgebers. In der Regel fehlt dem Unternehmen die erforderliche Verfügungsmacht über die privaten Räume. Daran ändert meist auch die Übernahme von Kosten oder ein Mietvertrag über einzelne Räume nichts. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn der Mitarbeiter im Homeoffice geschäftsleitende Tagesgeschäfte ausübt. Dann kann dort eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte entstehen. Für Unternehmen ist deshalb entscheidend, welche Entscheidungen tatsächlich im Homeoffice getroffen werden und welche Funktion die betreffende Person innehat.

Baustellen und Montage:

Ab wann entsteht eine Betriebsstätte? Eine Bauausführung oder Montage wird in der Regel zur Betriebsstätte, wenn sie länger als sechs Monate dauert. Kurzfristige Unterbrechungen, etwa wegen schlechten Wetters oder Materialmangels, stoppen den Fristlauf nicht. Werden mehrere aufeinanderfolgende oder parallele Projekte durchgeführt, können die Zeiten zusammengerechnet werden. In diesen Fällen ist die zeitliche Komponente besonders sorgfältig zu dokumentieren.

Vermietung mit eigenem Personal

Verpachtet ein Unternehmen beispielsweise ein Containerterminal, führt den Umschlag aber weiterhin mit eigenem Personal durch, bleibt die Betriebsstätte bestehen. Werden Personal und Betrieb vollständig übergeben, entfällt die Betriebsstätte regelmäßig, weil die reine Vermietung keiner eigenen betrieblichen Tätigkeit mehr dient.

Tätigkeit in fremden Räumen

Auch das Tätigwerden in fremden Räumen kann eine Betriebsstätte begründen. Entscheidend ist, ob das Unternehmen dort eine eigene Tätigkeit mit einer hinreichenden örtlichen Verwurzelung ausübt. Das bloße Arbeiten an einem Objekt des Kunden reicht dagegen nicht automatisch aus.

Welche steuerlichen Folgen eine Betriebsstätte haben kann

Viele Unternehmen begründen eine Betriebsstätte, ohne sich dessen bewusst zu sein. Das kann Auswirkungen auf die Gewerbesteuer, die Gewinnverteilung zwischen Standorten und weitere steuerliche Pflichten haben. Hinzu kommt die Gewinnabgrenzung zwischen mehreren Standorten. Bei Auslandsbezug können ausländische Besteuerungsrechte sowie zusätzliche Registrierungs-, Erklärungs- und Dokumentationspflichten entstehen. Je nach Sachverhalt können außerdem umsatzsteuerliche Pflichten ausgelöst werden.

Checkliste

So erkennen Unternehmen Risiken der Betriebsstätten frühzeitig:Um steuerliche Risiken frühzeitig zu erkennen, sollten Unternehmen ihre Strukturen regelmäßig überprüfen:

• Standorte und Tätigkeiten erfassen: Dazu gehören auch Baustellen, Auslieferungslager, fremde Räume und Homeoffice-Konstellationen.

• Sechs-Monats-Grenzen dokumentieren: Beginn, Unterbrechungen und Ende von Bau- und Montageprojekten sollten nachvollziehbar
 festgehalten werden.

• Verträge prüfen: Besonders wichtig sind Abschluss-, Vermittlungs- und Vertretungsbefugnisse.

• Geschäftsleitungsfunktionen zuordnen: Es sollte klar dokumentiert sein, wo die laufenden Tagesgeschäfte tatsächlich entschieden werden.

• Neue Tätigkeiten frühzeitig prüfen lassen: Dies gilt besonders bei Auslandsprojekten, neuen Lagern, langfristigen Baustellen oder dezentralen
 Leitungsstrukturen. Fazit: Betriebsstätten frühzeitig prüfen und Steuerrisiken vermeiden.
 Eine individuelle Beratung durch einen Steuerberaterkann Sie während der Prüfung unterstützen, an welchen Orten Ihr Unternehmen 
 Betriebsstätten unterhält oder begründen könnte. So lassen sich Gewinne zutreffend abgrenzen, Gewerbesteuerrisiken vermeiden und
 erforderliche Registrierungs-, Erklärungs- und Dokumentationspflichten rechtzeitig erfüllen. Diese sind jedoch ohne Gewähr.

Die fachlichen Informationen auf diesen Seiten sind aus Gründen der Verständlichkeit kurz gehalten.

 

S. Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen




 

 

Alle Steuertipps ab dem Jahr 2002 finden Sie auf www.stbsievers.de Steuerberater Sven Sievers
Glißmannweg 7 - 22457 Hamburg - Telefon 040 559 86 50 - Fax 040 559 86 525
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht, oder Änderungen
im Entwurf die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.
 Inhaltlich verantwortlich für diesen Beitrag i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom
Thomas Härle Daimlerstr.127, 70372 Stuttgart
Impressum + Datenschutz