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Tipp des Monats April 2015 von Ihrem Steuerberater in Hamburg

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Erbschaft - Schenkung - Steuer
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Erbschafts- und Schenkungssteuererklärung!
 Nachlassverbindlichkeiten - Erbfallverbindlichkeiten - Abwicklungskosten

Wenn man an Erben oder Schenkung denkt, denkt man in erster Hinsicht an Vermögen gleich welcher Art. Dieses ist auch in einer Erbschafts-/ bzw. Schenkungssteuererklärung anzugeben.

Gleichzeitig muss aber auch darauf geachtet werden, evtl. Schulden oder Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit Vermögen übernommen wurden mit zu berücksichtigen. Ansonsten könnte es zu einer höheren Steuer führen.

Dieses soll hier in Kürze dargestellt und ein wenig darauf eingegangen werden. Was hier nicht dargestellt wird sind Schulden im Betriebsvermögen, da diese bei der Bewertung des Betriebes berücksichtigt werden. Deswegen dürfen diese natürlich nicht ein zweites Mal Berücksichtigung finden.

Grundsätzlich sind Schulden mit ihrem Nennwert, Höhe der Schuld, zum Zeitpunkt des Erbens bzw. der Schenkung zu berücksichtigen.

Nachlassverbindlichkeiten:

Diese treten überwiegend bei Erbfällen auf und betreffen u.a. private Darlehensverbindlichkeiten, z.B. der Erbe schuldet jemandem noch Geld aus einem Kredit, sowie Steuerschulden von Veranlagungszeiträumen die vor dem Todestag des Verstorbenen geendet haben.

Erbfallverbindlichkeiten:

Das sind Schulden aufgrund von Vermächtnissen, Auflagen, Pflichtteilsansprüchen und Erbersatzansprüchen, die überwiegend in Geld zu erfüllen sind.

Abwicklungskosten:

Hier sind Kosten zu verstehen, welche im Zusammenhang mit Erbanfall von Todes wegen zu tun haben. Neben den bekannten Bestattungs-, angemessenen Grabmalkosten, sowie Kosten für den Erbschein oder Umschreibung wegen Erbauseinandersetzung. Des Weiteren können Gutachterkosten für die Bewertung von Vermögen angesetzt werden, sofern sie im zeitlichen Zusammenhang anfällt.

Zwar gibt es eine Pauschale von 10.300 EUR, die jeder ansetzen kann, egal wie hoch die tatsächlichen Kosten sind. Jedoch kann die Pauschale bei entsprechender Größenordnung des Erben auch schnell überschritten werden.

Zusätzlich kann man z.B. Abfindungen an andere Erben ansetzen, damit diese das Erbe ausschlagen oder auf ein Pflichtteil verzichten.

Eine Nachlassverwaltung kann nicht abgezogen werden.

Sie sehen, es ist einiges möglich und zu beachten. Da hier jedoch nicht alles dargestellt werden kann, bitte einfach bei Ihrem Steuerberater nachfragen.
 

 

 

Ihr Steuerberater Sven Sievers


 











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