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S. Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen

Tipp des Monats Februar 2005 von Ihrem Steuerberater in Hamburg

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Tipp Februar 2005 Sven Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen Eidelstedt Niendorf 
 
Direktversicherung und Wahlrecht

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Viele Arbeitnehmer haben schon in der Vergangenheit für die Zukunft vorgesorgt, indem sie neben der Sozialversicherung noch eine Direktversicherung abgeschlossen haben. Finanziert wurden diese Beiträge, die im Normalfall in eine Lebensversicherung eingezahlt wurden entweder durch Verzicht auf Sonderzahlungen oder durch zusätzliche Gehaltszahlungen des Arbeitgebers.

Steuerlich wurden beide Fälle gleich behandelt, es fiel eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 20% an. Die pauschale Lohnsteuer wurde zum Teil allein durch den Arbeitgeber getragen (weil er entsprechende Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sparte) in anderen Fällen dem Arbeitnehmer vom Netto abgezogen.

Bei Fälligkeit der Lebensversicherung-Verträge waren die Auszahlungen steuerfrei.

Hier hat das Alterseinkünftegesetz eine Änderung vorgenommen, die ab 01.01.2005 gilt.

Nach den nun geltenden gesetzlichen Vorschriften sind Beiträge zu Direktversicherungen bis zu einem Betrag von € 1.800,00 steuerfrei, spätere Leistungen aus der Versicherung sind voll der Einkommensteuer zu unterwerfen.

Nun können Sie für Altverträge nach § 3 Nr. 63 EStG auf die Steuerfreiheit der jährlichen Direktversicherung verzichten und weiterhin die Pauschalversteuerung wählen.

Nur, welcher Dussel verzichtet schon auf eine Steuerbefreiung?

Um eine präzise Auskunft darüber zu geben, ob ein Verzicht sinnvoll ist, müssen genaue Angaben über die zu erwartende Rente vorliegen. Ich glaube allerdings, daß Ihnen kein Versicherer Ihre Rente verbindlich schon heute voraussagen wird.

Deshalb habe ich unter Zugrundelegung der bisherigen bzw. neuen steuerfreien Beträge und der üblichen Rentenentwicklung Beispielrechnungen erstellt.

Ich bin dabei von den Geburtsjahrgängen 1950, 1965 und 1980 ausgegangen. Daneben habe ich Einkommen des Rentners von 20.000,00 / 40.000,00 / 60.000,00 und 80.000,00 zugrunde gelegt und daneben die unterschiedlichen Veranlagungsformen der Einzel- und Zusammenveranlagung geprüft. Dabei wurde eines deutlich:

  • in allen geprüften Fällen führte die alte Regelung zu einer insgesamt günstigeren Besteuerung
  • die Steuervorteile waren umso höher, je höher das Rentnereinkommen war.

Sie können natürlich von Ihrem Versicherer eine genaue Berechnung erbitten, ich gehe jedoch davon aus, daß sich die Tendenzen nur in ganz wenigen Ausnahmefällen ändern wird.

Hier rät der Steuerberater: Verzichten Sie auf die Steuerfreiheit.

Dazu müssen Sie ihrem Arbeitgeber bis 30.06.2005 schreiben:

„Hiermit verzichte ich für meine Direktversicherung auf die Anwendung des § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG und beantrage, diese Beiträge weiterhin pauschal zu versteuern.“

Nochmals: Wer heute nicht wählt, verschenkt voraussichtlich als Rentner viel Geld.

Wie immer: Wenn sie noch unsicher sind, fragen Sie Ihren Steuerberater.

 

Ihr Steuerberater Sven Sievers
 







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Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.
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