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S. Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen

Tipp des Monats Mai 2015 von Ihrem Steuerberater in Hamburg

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Änderungen der Freibeträge
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Änderungen der Freibeträge für Unternehmen und Familien
 Einnahme-Überschuss-Rechnung - Gewinngrenze - Grundfreibetrag

Die Bundesregierung hat im März neue Gesetze beschlossen. Diese haben auch Auswirkungen auf 2015 und 2016, die ich hier in Kurzform darstellen möchte.

Unternehmen 1

Für kleinere Unternehmen, die eine Einnahme-Überschuss-Rechnung (Einnahmen minus Ausgaben) machen gibt es Grenzbeträge. Werden diese überschritten, wird man vom Finanzamt aufgefordert Bilanzen (doppelte Buchführung) zu erstellen. In diesem Fall muss man Inventur machen, Rückstellungen für Risiken bilden und Einnahmen und Ausgaben müssen dem Jahr zugeordnet werden in dem sie entstanden sind.

Im Rahmen des Versuchs von Bürokratieabbau, hat der Gesetzgeber die Gewinngrenze ab 2016 von 50 auf 60 TEUR, bzw. Umsatzgrenze von 500 auf 600 TEUR erhöht.

Dieses ist sicherlich eine sinnvolle Maßnahme und wird den einen oder anderen entlasten.

Unternehmen 2

Es tut sich was bei den Vorschriften für Investitionsabzugsbeträge für zukünftige Investitionen. Bilden kann man sie schon seit Jahren unter der Nennung des Wirtschaftsgutes.

Das wird sich ab 2016 ändern, denn dann wird die Funktionsbenennung abgeschafft. Welche Investition getätigt wird, muss dann nicht mehr benannt werden.

Familie

Der Grundfreibetrag für jeden Einkommensteuerpflichtigen steigt in 2015 von 8.354 EUR auf 8.472 EUR (+118) und im nächsten Jahr auf 8.652 EUR (+180). Bei Eheleuten sind es dann die Beträge mal zwei.

Der Kinderfreibetrag für jedes Kind steigt ebenfalls, von derzeit 7.008 EUR auf 7.152 EUR (+144) in 2015 und in 2016 dann auf 7.248 EUR (+96). Im gleichen Zuge steigt das monatliche Kindergeld in 2015 um 4 EUR für jedes Kind und in 2016 um weitere 2 EUR für jedes Kind.

Dann wird auch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach Jahren unveränderter Größe steigen, von derzeit 1.308 EUR auf 1.908 EUR (+600). Diesen Entlastungsbetrag gilt für jeden Steuerpflichtigen mit mindestens einem Kind, für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um weitere 240 EUR.

Wieviel dieses bei jedem einzelnen ausmacht, hängt (mit Ausnahme vom Kindergeld) vom persönlichen Steuersatz ab und wie sich dann die Freibeträge entsprechend auswirken.

Neben allen häufigen negativen Veränderungen haben wir hier mal ein paar Lichtblicke. Das es immer mehr oder höher sein könnte ist verständlich, jedoch kann man nicht jeden zufriedenstellen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte wie gewohnt bitte an Ihren Steuerberater!

 

Ihr Steuerberater Sven Sievers


 










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