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Tipp des Monats Oktober 2015 von Ihrem Steuerberater in Hamburg

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Vermietung an Angehörige
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Günstige Vermietung!

Laut Steuerrecht gibt es die Möglichkeit Wohnungen günstiger an Angehörige zu vermieten.

Diese ist im § 21 Einkommensteuergesetz (EStG) näher geregelt. Wenn man jedoch nicht aufpasst und gewisse Grundsätze nicht einhält, kann es unangenehme Überraschungen geben.

Das Gesetz sagt, wenn die Miete mindestens 66% der Nettokaltmiete beträgt, darf man 100% der Werbungskosten als Kosten ansetzen und erreicht dadurch das steuerliche Maximum.

Bei den 66% handelt es sich um die Nettokaltmiete ohne Neben- und Verbrauchkosten, dieses bedeutet beispielsweise bei einem durchschnittlichen Fremdwert (angesetzte Miete von Nichtangehörigen) von 10 EUR/qm muss mindestens 6,60 EUR/qm angesetzt werden, um das o.g. Ziel zu erreichen.

Man sollte also in regelmäßigen Abständen die Miethöhe überprüfen, da sich über die Jahre auch der Mietenspiegel, in der Regel nach oben, verändern kann. Wer da nicht aufpasst, verliert 100% Werbungskostenabzug.

Die Höhe der Miete muss nicht nur bei Angehörigen beachtet werden, sondern es könnte auch ältere Mietverhältnisse betreffen, die schon über Jahrzehnte für ein Objekt gelten.

Beachten Sie jedoch, dass nach dem BGB innerhalb von drei Jahren die Miete nur maximal um 20% erhöht werden darf.

Gerade bei Mietverhältnissen mit Angehörigen müssen natürlich auch die Mietverträge schriftlich und in gleicher Form wie für Nichtangehörige abgeschlossen werden.

Daher empfiehlt sich hier ein Vertrag aus dem Handel oder vom Hauseigentümerverband.

Generell gilt diese Regelung nur für zu Wohnzwecken vermietete Objekte, nicht für Objekte der gewerblichen oder beruflichen Nutzung.

Liegt eine gewerbliche oder berufliche Nutzung vor, ist auch nur der prozentuale Anteil an Werbungskosten entsprechend abziehbar. Werden also nur 66% Miete vereinnahmt sind auch nur 66% der Kosten zu berücksichtigen.

Ein weiterer Punkt ist, dass ein Mietverhältnis zwischen Eltern und Kindern nicht akzeptiert wird sofern noch eine Haushaltsgemeinschaft aus beiden besteht. Außerhalb der Hausgemeinschaft kann man bei Verpflichtung zur Unterhaltszahlung an einen Angehörigen, die Unterhaltszahlung mit der Miete verrechnen.

Wie Sie sehen, gibt es einiges zu beachten. Nur lässt sich nicht alles hier darstellen.
Daher fragen Sie bitte bei Unklarheiten Ihren Steuerberater.

 

Ihr Steuerberater Sven Sievers


 



















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